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Allradler Verlag
Volker Hamacher
Wallstr. 69
Alt-Kaster
50181 Bedburg bei Köln
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f. 02272.80 64 68 4
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www.allradler.com
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kto 931 763 29
Ust.-IdNr.: DE 252123322
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen
und
Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung
einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Interessenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb
eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen
eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten
Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz
1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb
der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über
die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der
Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt,
wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben
oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht
werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen,
dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden
kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
6. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht
als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem
Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge –
auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen,
wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstößt oder deren Veröffentlichung für den
Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die
bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben
werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils
der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt
der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen
oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der
Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung
sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung
und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens
und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende
Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen;
in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den
voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung
und Beleg geltend gemacht werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung
des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die
Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen
vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern
nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach der Preisliste gewährt.
12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und
für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
13. Kosten für die Anfertigung von Lithos, Zeichnungen etc.
sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
hat der Auftraggeber zu tragen.
14. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluß über
mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden,
wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte,
durchschnittlich Auflagenhöhe des vergangenen Kalenderjahres
unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur
Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage
bis zu 50000 Exemplaren 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus
sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen,
wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
15. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet
drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der des Mahnverfahrens.
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